Lasse Grimmenstein
Schornsteinfegermeister
und Gebäudeenergieberater
Norderweg 33
24980 Meyn
0 177 - 38 24 285



zuständig für Kisdorf und Ortsteile von Kaltenkirchen und Henstedt-Ulzburg
Informationen
Änderungen der 1.BImSchV
Wann sind welche Feuerstätten außer Betrieb zu nehmen?
Übergangsfristen für bestehende Einzelraumfeuerstätten:
Vor dem 01.01.1975 oder Jahr der Typprüfung nicht mehr feststellbar zum 31.12.2014
01.01.1975 bis zum 31.12.1984 zum 31.12.2017
01.01.1985 bis zum 31.12.1994 zum 31.12.2020
01.01.1995 bis zum 22.03.2010 zum 31.12.2024
Um die Übergangsregelung sozialverträglich zu gestalten, gibt es mehrere Ausnahmen:
Öfen, die die einzige Heizmöglichkeit einer Wohneinheit darstellen,
sind von der Nachrüstverpflichtung ebenso ausgenommen wie
historische Öfen,Herde,Badeöfen, offene Kamine und handwerklich vor Ort gesetzte Grundöfen.
Als historische Öfen gelten alle Einzelraumfeuerstätten die vor 1950 errichtet wurden.
Bei Fragen helfe ich Ihnen gerne weiter.